Nutzen Sie als Führungskraft die neuen § 16 e und § 16 i des SGB

Der Möbeleinzelhandel bzw. der Handel allgemein hat einen gewaltigen Bedarf an neuen Fachkräften.

Das hängt vor allem mit der hohen Fluktuation, bzw. dem demographischen Wandel zusammen.

Viele Personalentscheidungsträger und HR Abteilungen stellen sich die Frage: 

„Wo finde ich die passenden Mitarbeiter in kurzer Zeit“?

Neben Regionen wie Baden-Württemberg oder Bayern, wo nahezu Vollbeschäftigung besteht, kämpfen gerade Unternehmen in ländlichen Regionen darum, den passenden Mitarbeiter zu finden.

Seit 01.01.2019 sind zwei neue Paragraphen §16 e und § 16 i in Kraft getreten, welche Unternehmen und Langzeitarbeitslosen neue Chancen eröffnen.

Trotz guter Arbeitsmarktlage gelingt es langzeitarbeitslosen Personen kaum, einen Arbeitsplatz zu bekommen. 

Viele dieser Menschen wollen wieder gerne arbeiten. Sie sind motiviert und zeigen Engagement, wenn sie die Chance erhalten, wieder ins Berufsleben zurückkehren zu können.

Die § 16 e und §16 i sind hier wertvolle Förderungsinstrumente.

Sie als Arbeitgeber werden entsprechend unterstützt , wenn Sie diesen langzeitarbeitslosen Menschen Beschäftigungsmöglichkeiten, auch in Teilzeit zu Verfügung stellen.

Dies gilt für alle Arten von Tätigkeiten und Branchen.

§ 16 i 

Lohnkostenzuschüssen bis zu 5 Jahre für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse:

  • Personen die über 25 Jahre alt sind
  • Mindestens 6 Jahre arbeitssuchend sind
  • In den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses beträgt der Zuschuss 100%
  • Im dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses beträgt der Zuschuss 90%
  • Im vierten Jahr des Arbeitsverhältnisses beträgt der Zuschuss 80%
  • Im fünften Jahr des Arbeitsverhältnisses beträgt der Zuschuss 70%
  • Die Übernahme von Weiterbildungskosten während des Arbeitsverhältnisses in Höhen von bis zu 3.000,00 Euro
  • Die Übernahme von Kosten einer beschäftigungsbegleitenden Coachings für die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer.
  • Bei Bedarf können auch Sie als Arbeitgeber unterstützt werden

§ 16 e

Lohnkostenzuschüsse für die Dauer von zwei Jahren.

  • Personen die mindestens 2 Jahre arbeitslos sind.
  • Im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses beträgt der Zuschuss 75%
  • Im zweiten Jahr des Arbeitsverhältnisses beträgt der Zuschuss 50%
  • Ganz oder teilweiser Übernahme von Weiterbildungskosten, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine Weiterbildung während der Beschäftigung absolviert.
  • Die Übernahme von Kosten einer beschäftigungsbegleitenden Coachings für die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer.
  • Bei Bedarf können auch Sie als Arbeitgeber unterstützt werden.

Wir kennen den Handel, dessen Sorgen und Nöte. 

Der Handel wird nicht darum herumkommen, sich mit dem Thema Langzeitarbeitslose auseinanderzusetzen.

Durch mein soziales Engagement in der Zusammenarbeit mit der genannten Zielgruppe biete ich den Unternehmen einen eindeutigen Mehrwert, Ihre neuen Mitarbeiter langfristig und nachhaltig im Unternehmen zu platzieren.

Sprechen Sie uns an.

Öffentliche Gelder sind vorhanden. Wir begleiten Ihre neuen Mitarbeiter in maßgeschneiderten Workshops und Prozessbegleitenden POS Coachings.

1 Kommentar zu „Nutzen Sie als Führungskraft die neuen § 16 e und § 16 i des SGB

  1. Auch beim Kybos-Transformationskongress 2019 wird Henry Baase zusammen mit Peter Wegner zu diesem Thema wertvolle Tipps geben: https://www.youtube.com/watch?v=ervSlcE5UXo

    https://www.kybos-transformation.com/

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